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Was man beim Weih­nachts­baum­kauf beach­ten sollte

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Ein bis zwei Wochen vor Weih­nach­ten machen sich die meis­ten auf die Suche nach dem per­fek­ten Weih­nachts­baum. Das Grün aus dem regio­na­len Wald, also die ein­hei­mi­schen Fich­ten, Tan­nen oder Kie­fern mit Öko-Zer­ti­fi­kat von Bio­land, FSC oder PEFC, ist nach Mei­nung der Schutz­ge­mein­schaft Deut­scher Wald (SDW) eine gute Wahl für umwelt­be­wuss­ten Weih­nachts­baum­kauf. Die im Staats­wald in Rhein­land Pfalz FSC-zer­ti­fi­zier­ten Weih­nachts­bäu­me tra­gen zusätz­lich noch das Fair­Trees-Sie­gel, das sich für fai­re Arbeits­be­din­gun­gen der Zap­fen­pflü­cker ein­setzt. Unge­fähr zwei Drit­tel kau­fen erst ihren Weih­nachts­baum nach dem drit­ten Advent.

Beim Kauf:

Damit der Baum die Wochen in der Woh­nung ohne viel Nadel­ver­lust über­steht, soll­te er frisch geschla­gen sein. Wenn die Nadeln glän­zen, beim leich­ten Schüt­teln nicht abfal­len und die Schnitt­stel­le weiß und nicht tro­cken ist, hat man einen frisch geschla­ge­nen Baum gefun­den. Zuhau­se ange­kom­men, benö­tigt er eine schat­ti­ge Stel­le oder einen Raum mit maxi­mal 10 Grad sowie einen Eimer mit Was­ser. Hat man nur einen son­ni­gen Platz, soll­te der Baum abge­deckt wer­den. Die SDW emp­fiehlt den Baum noch im Netz zu belas­sen, da dadurch weni­ger Was­ser ver­duns­tet wird.

Im Haus:

Bevor der Baum ins Wohn­zim­mer kommt, soll­te er ange­sägt wer­den, da eine fri­sche Schnitt­stel­le das Was­ser bes­ser auf­neh­men kann. Einen Tag vor dem Schmü­cken wird dann das schüt­zen­de Netz ent­fernt, damit die Äste ihre natür­li­che Stel­lung wie­der ein­ge­nom­men haben, bevor es zum letz­ten Schliff durch das Schmü­cken kommt. Im Wohn­zim­mer soll­te der Baum nicht direkt neben der Hei­zung oder einem Ofen ste­hen und nachts die Hei­zung abge­dreht wer­den. Ein zim­mer­ho­her Baum braucht täg­lich bis zu zwei Liter fri­sches Was­ser. Das Besprü­hen der Nadeln mit Was­ser ist eben­falls sinn­voll und ver­län­gert das Leben des Weih­nachts­bau­mes. Gibt man in den Stän­der noch einen Ess­löf­fel Zucker, ver­län­gert dies nach unse­ren Erfah­run­gen die Lebens­dau­er. Ein Weih­nachts­baum mit Bal­len muss bereits im Frei­en regel­mä­ßig gegos­sen wer­den. Er soll­te erst kurz vor dem Hei­lig­abend ins Zim­mer gestellt wer­den.  Mög­lichst nach zwei bis drei Tagen soll­te der Baum wie­der ins Freie kom­men und dort, sobald es frost­frei ist, ein­ge­pflanzt werden.

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Ent­sor­gung:

Fast alle Kom­mu­nen sam­meln die Weih­nachts­bäu­me im Janu­ar mit der Müll­ab­fuhr wie­der ein. Doch es gibt auch noch wei­te­re sinnvolle

Ver­wen­dun­gen:

Haben sie einen Bio-Weih­nachts­baum gekauft, freu­en sich Zoos und Tier­parks über alte Bäu­me. Die Tie­re spie­len ger­ne mit den Bäu­men und fres­sen die Nadeln und die Rin­de mit Vor­lie­be. Die Zwei­ge las­sen sich auch im eige­nen Gar­ten als Frost­schutz für die Pflan­zen verwenden.

Eine Ent­sor­gung im Wald ist kei­ne gute Idee. Bei­de, der nor­ma­le und der Bio­Weih­nachts­baum, ver­rot­ten sehr lang­sam. Die Ein­stu­fung als Müll ver­bie­tet die Ent­sor­gung im Wald.

Inter­es­san­te Zah­len und ein Weih­nachts­baum­le­xi­kon fin­den Sie unter
www.sdw.de/waldwissen/weihnachtsbaum.

Quel­le:  Schutz­ge­mein­schaft Deut­scher Wald — SDW

Foto: Ingo Ton­sor @LeserECHO-Verlag


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Nur für Senio­ren: Stei­gen­de Haus­prei­se cle­ver nutzen

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Senio­ren, die schon seit Jahr­zehn­ten Wohn­ei­gen­tü­mer sind, kön­nen sich freu­en. Denn seit dem haben die Immo­bi­li­en­prei­se fast über­all in Deutsch­land kräf­tig zuge­legt, zuletzt wie­der seit 2010.
 
Doch wie lan­ge hält der Boom noch an? Und was nützt einem die­ser hüb­sche Wert­zu­wachs, wenn er genau wie das Ver­mö­gen sel­ber fest in der Immo­bi­lie gebun­den ist? „Es gibt eine cle­ve­re Lösung“, sagt Fried­rich Thie­le, Vor­stands­vor­sit­zen­der der Deut­sche Leib­ren­ten AG. „Mit einer so genann­ten Immo­bi­li­en-Leib­ren­te ist es mög­lich, das Ver­mö­gen flüs­sig zu machen, ohne dass die Senio­ren Haus oder Woh­nung ver­las­sen müs­sen.“ So kön­nen sie vom ein­ge­tre­te­nen Wert­zu­wachs sel­ber noch zu Leb­zei­ten profitieren.
 
Bei einer Immo­bi­li­en-Leib­ren­te wer­den die eige­nen vier Wän­de „ver­ren­tet“, das heißt an ein spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men wie den Markt­füh­rer Deut­sche Leib­ren­ten AG ver­kauft. Im Gegen­zug zahlt einem die Fir­ma aus Frank­furt am Main eine lebens­lan­ge Zusatz-Ren­te, die Monat für Monat zuver­läs­sig mehr Geld ins Porte­mon­naie spült. Ein­ge­stellt wird die Zah­lung erst, wenn der Seni­or ver­stirbt bzw. bei Paa­ren der Län­ger­le­ben­de ver­stor­ben ist. Außer­dem garan­tiert der Käu­fer ein lebens­lan­ges Wohn­recht für alle Leib­ren­ten­be­rech­tig­ten. So kann man bis zum Lebens­en­de in der ver­trau­ten Umge­bung woh­nen bleiben.
 
Zugrun­de gelegt wird beim Ankauf der Immo­bi­lie ihr aktu­el­ler Ver­kehrs­wert. Ver­kauft man an die Deut­sche Leib­ren­ten AG, wird der Ver­kehrs­wert von einem unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter wie zum Bei­spiel dem TÜV Süd ermit­telt. „Vom Anstieg der Immo­bi­li­en­prei­se­pro­fi­tie­ren auch unse­re Kun­den, und zwar in Form eines bes­se­ren monat­li­chen Leib­ren­ten-Ange­bots oder einer höhe­ren Ein­mal­zah­lung“, sagt Thie­le. „Immo­bi­li­en­ver­mö­gen macht sich so dop­pelt bezahlt: Lebens­lan­ge Wohn­si­cher­heit in den eige­nen vier Wän­den und die Rea­li­sie­rung von Wert­stei­ge­run­gen in einer güns­ti­gen Markt­pha­se.“ Ein wei­te­rer Vor­teil des Leib­ren­ten-Modells: In der Regel ver­pflich­tet sich der neue Eigen­tü­mer, die ange­kauf­te Immo­bi­li­en instand zu hal­ten und dies­be­züg­li­che Kos­ten zu über­neh­men. Weil der Ver­käu­fer von die­ser Last befreit wird, ver­schafft ihm das zusätz­li­chen finan­zi­el­len Spiel­raum. Und soll­te er spä­ter mal in ein Pfle­ge­heim umzie­hen müs­sen, kann er die Immo­bi­lie ver­mie­ten oder von einem Anbie­ter wie der Deut­sche Leib­ren­ten AG auch ver­mie­ten las­sen. So erzielt er Ein­nah­men zusätz­lich zur Leib­ren­te. Selbst dabei pro­fi­tiert er übri­gens von den gestie­ge­nen Immo­bi­li­en­prei­sen, denn: Auch die Mie­ten sind in den letz­ten Jah­ren kräf­tig nach oben geklettert.
 

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Olaf Lies: „Bau­ge­neh­mi­gun­gen sol­len digi­tal, bequem und von über­all gestellt wer­den können”

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Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung — Bau­mi­nis­ter Olaf Lies: „Bau­ge­neh­mi­gun­gen sol­len digi­tal, bequem und von über­all gestellt wer­den können”

Mit einer Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung sol­len künf­tig über­all in Nie­der­sach­sen Bau­an­trä­ge von zuhau­se aus elek­tro­nisch gestellt und die Ver­fah­ren elek­tro­nisch abge­wi­ckelt wer­den kön­nen. Die Lan­des­re­gie­rung hat am (heu­ti­gen) Diens­tag dem Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung und des Nie­der­säch­si­schen Denk­mal­schutz­ge­set­zes zuge­stimmt und beschlos­sen, den Ent­wurf zur Ver­bands­be­tei­li­gung frei­zu­ge­ben und den Land­tag hier­über zu unterrichten.

„Ziel ist es, dass dem­nächst jeder sei­ne Bau­ge­neh­mi­gung bequem, kom­plett digi­tal und von über­all bean­tra­gen kann. Die­se Ände­run­gen in der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung sind ein ech­ter Mei­len­stein bei der Digi­ta­li­sie­rung von Ver­wal­tungs­ver­fah­ren”, sag­te Bau­mi­nis­ter Olaf Lies. Und auch das Arbei­ten in den Behör­den wer­de sich ändern und schnel­ler wer­den. „Künf­tig wird das par­al­le­le Abar­bei­ten von Anträ­gen inner­halb der Ämter die Regel wer­den. Das bedeu­tet, dass die Anträ­ge nicht mehr nach­ein­an­der in Rei­he abge­ar­bei­tet wer­den müss­ten. Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter könn­ten dann zu jedem Zeit­punkt die ein­zel­nen, spe­zi­ell ihren Fach­be­reich betref­fen­den Tei­le einer Bau­ge­neh­mi­gung par­al­lel bear­bei­ten”, erläu­ter­te der Minis­ter. Die­ses lie­ge aller­dings in der Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit der Kom­mu­nen. Mit ent­spre­chen­der Soft­ware könn­ten bei­spiels­wei­se auch die Ver­fah­rens­stän­de von den Bau­her­rin­nen und Bau­her­ren ein­ge­se­hen und die Bau­ge­neh­mi­gun­gen abge­ru­fen wer­den. „Durch die Digi­ta­li­sie­rung der Ver­fah­ren läge hier eine enor­me Chan­ce für spür­bar beschleu­nig­te Bearbeitung.”

Die Nie­der­säch­si­sche Bau­ord­nung sei dann das ers­te Fach­ge­setz in Nie­der­sach­sen, das detail­lier­te Rege­lun­gen für ein elek­tro­ni­sches Antrags­ver­fah­ren vor­se­he. Im Vor­der­grund stün­de, für alle Betei­lig­ten ein rechts­si­che­res und effek­ti­ves Ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten. „Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren kön­nen durch die Digi­ta­li­sie­rung effek­ti­ver, schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger durch­ge­führt wer­den”, ver­wies Lies auf die Vor­tei­le. „Am Ende soll jeder sei­ne Bau­ge­neh­mi­gung am sprich­wört­li­chen Küchen­tisch stel­len können.”

„Die nie­der­säch­si­schen Land­krei­se begrü­ßen die über­fäl­li­ge Digi­ta­li­sie­rung des nie­der­säch­si­schen Bau­rechts. Das ist auch ein wich­ti­ger Schritt zur Beschleu­ni­gung der Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Wir erhof­fen uns dadurch zudem einen Schub für die Digi­ta­li­sie­rung der öffent­li­chen Ver­wal­tung ins­ge­samt”, kom­men­tier­te NLT-Haupt­ge­schäfts­füh­rer Hubert Mey­er die Vor­la­ge des Ent­wurfs durch den Bauminister.

In Nie­der­sach­sen gibt es ins­ge­samt rund 100 Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­den. Laut Lies sind eini­ge Behör­den bereits sehr weit: „Der Land­kreis Osna­brück, der Hei­de­kreis und der Land­kreis Lüchow-Dan­nen­berg sind hier sicher­lich unter den Vor­rei­tern, ande­re ste­hen in den Start­lö­chern oder haben sich schon auf den Weg gemacht.” Mit den geplan­ten Ände­run­gen wür­de das elek­tro­ni­sche Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren nicht mehr die Aus­nah­me sein. „Ein wich­ti­ger Punkt: Mit der Novel­le machen wir die digi­ta­le Antrags­stel­lung in Nie­der­sach­sen künf­tig zum Regel­ver­fah­ren. Das wird einen Schub auch bei den Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­den aus­lö­sen, die viel­leicht noch nicht so weit sind.”

Ange­strebt wird, dass die Ände­run­gen gemein­sam mit der Nie­der­säch­si­schen Bau­vor­la­gen­ver­ord­nung am 1. Janu­ar 2022 in Kraft tre­ten. Über­gangs­re­ge­lun­gen sol­len es Bür­ge­rin­nen und Bür­gern sowie den Kom­mu­nen ermög­li­chen, sich auf das neue Ver­fah­ren ein­zu­stel­len. Mit den geplan­ten Ände­run­gen wür­den auch Vor­ga­ben der Euro­päi­schen Uni­on und des Online­zu­gangs­ge­set­zes umgesetzt.

Zahl­rei­che Ver­bän­de haben nun sechs Wochen lang die Mög­lich­keit, ihre Auf­fas­sung über den Ent­wurf dem Bau­mi­nis­te­ri­um mitzuteilen.


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