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Coro­na­vi­rus: Neu­es Maßnahmenpaket

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Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der fas­sen fol­gen­den Beschluss:

  • Der Ver­kauf von Pyro­tech­nik vor Sil­ves­ter wird in die­sem Jahr gene­rell verboten.
  • Der Ver­zehr von alko­ho­li­schen Geträn­ken  im öffent­li­chen Raum wird vom 16. Dezem­ber bis 10. Janu­ar untersagt.
  • Got­tes­diens­te in Kir­chen, Syn­ago­gen und Moscheen sowie die Zusam­men­künf­te ande­rer Glau­bens­ge­mein­schaf­ten sind nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zulässig

1. Die bestehen­den Beschlüs­se der Bun­des­kanz­le­rin und der Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der blei­ben wei­ter­hin gül­tig. Wie bereits auf der regu­lä­ren Kon­fe­renz am 2. Dezem­ber ver­ein­bart, wer­den die Län­der die bis zum 20. Dezem­ber 2020 befris­te­ten Maß­nah­men im Rah­men der Anpas­sun­gen ihrer Lan­des­ver­ord­nun­gen bis zum 10. Janu­ar 2021 ver­län­gern, sofern die­ser Beschluss kei­ne abwei­chen­den Fest­le­gun­gen trifft.

2. Pri­va­te Zusam­men­künf­te mit Freun­den, Ver­wand­ten und Bekann­ten sind wei­ter­hin auf den eige­nen und einen wei­te­ren Haus­halt, jedoch in jedem Fal­le auf maxi­mal 5 Per­so­nen zu beschrän­ken. Kin­der bis 14 Jah­re sind hier­von ausgenommen.

3. Auch in die­sem beson­de­ren Jahr sol­len die Weih­nachts­ta­ge gemein­sam gefei­ert wer­den kön­nen. Ange­sichts des hohen Infek­ti­ons­ge­sche­hens wird dies jedoch nur in deut­lich klei­ne­rem Rah­men als sonst üblich mög­lich sein. In Abhän­gig­keit von ihrem jewei­li­gen Infek­ti­ons­ge­sche­hen wer­den die Län­der vom 24. Dezem­ber bis zum 26. Dezem­ber 2020 ‑als Aus­nah­me von den sonst gel­ten­den Kon­takt­be­schrän­kun­gen- wäh­rend die­ser Zeit Tref­fen mit 4 über den eige­nen Haus­stand hin­aus­ge­hen­den Per­so­nen zuzüg­lich Kin­dern im Alter bis 14 Jah­re aus dem engs­ten Fami­li­en­kreis, also Ehe­gat­ten, Lebens­part­nern und Part­nern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft sowie Ver­wand­ten in gera­der Linie, Geschwis­tern, Geschwis­ter­kin­dern und deren jewei­li­gen Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen zulas­sen, auch wenn dies mehr als zwei Haus­stän­de oder 5 Per­so­nen über 14 Jah­ren bedeu­tet. Ange­sichts des anhal­tend hohen Infek­ti­ons­ge­sche­hens wird noch ein­mal ein­drück­lich an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger appel­liert, Kon­tak­te in den fünf bis sie­ben Tagen vor Fami­li­en­tref­fen auf ein abso­lu­tes Mini­mum zu redu­zie­ren (Schutz­wo­che).

4. Am Sil­ves­ter­tag und Neu­jahrs­tag wird bun­des­weit ein An- und Ver­samm­lungs­ver­bot umge­setzt. Dar­über hin­aus gilt ein Feu­er­werks­ver­bot auf durch die Kom­mu­nen zu defi­nie­ren­den publi­kums­träch­ti­gen Plät­zen. Der Ver­kauf von Pyro­tech­nik vor Sil­ves­ter wird in die­sem Jahr gene­rell ver­bo­ten und vom Zün­den von Sil­ves­ter­feu­er­werk gene­rell drin­gend abge­ra­ten, auch vor dem  Hin­ter­grund der hohen Ver­let­zungs­ge­fahr und der bereits enor­men Belas­tung des Gesundheitssystems.

5. Der Ein­zel­han­del mit Aus­nah­me des Ein­zel­han­dels für Lebens­mit­tel, der Wochen­märk­te für Lebens­mit­tel, Direkt­ver­mark­tern von Lebens­mit­teln, der Abhol- und Lie­fer­diens­te, der Geträn­ke­märk­te, Reform­häu­ser, Baby­fach­märk­te, der Apo­the­ken, der Sani­täts­häu­ser, der Dro­ge­rien, der Opti­ker, der Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker, der Tank­stel­len, der Kfz-Werk­stät­ten, der Fahr­rad­werk­stät­ten, der Ban­ken und Spar­kas­sen, der Post­stel­len, der Rei­ni­gun­gen, der Wasch­sa­lons, des Zei­tungs­ver­kaufs, der Tier­be­darfs­märk­te, Fut­ter­mit­tel­märk­te, des Weih­nachts­baum­ver­kaufs und des Groß­han­dels wird ab dem 16. Dezem­ber 2020 bis zum 10. Janu­ar 2021 geschlos­sen. Der Ver­kauf von non-food Pro­duk­ten im Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del, die nicht dem täg­li­chen Bedarf zuzu­ord­nen sind, kann eben­falls ein­ge­schränkt wer­den und darf kei­nes­falls aus­ge­wei­tet wer­den. Der Ver­kauf von Pyro­tech­nik vor Sil­ves­ter wird in die­sem Jahr gene­rell verboten.

6. Dienst­leis­tungs­be­trie­be im Bereich der Kör­per­pfle­ge wie Fri­seur­sa­lons, Kos­me­tik­stu­di­os, Mas­sa­ge­pra­xen, Tat­too-Stu­di­os und ähn­li­che Betrie­be wer­den geschlos­sen, weil in die­sem Bereich eine kör­per­li­che Nähe unab­ding­bar ist. Medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen, zum Bei­spiel Physio‑, Ergo und Logo­the­ra­pien sowie Podologie/Fußpflege, blei­ben wei­ter möglich.

7. Auch an den Schu­len sol­len im Zeit­raum vom 16. Dezem­ber 2020 bis 10. Janu­ar 2021 die Kon­tak­te deut­lich ein­ge­schränkt wer­den. Kin­der sol­len die­ser Zeit wann immer mög­lich zu Hau­se betreut wer­den. Daher wer­den in die­sem Zeit­raum die Schu­len grund­sätz­lich geschlos­sen oder die Prä­senz­pflicht wird aus­ge­setzt. Es wird eine Not­fall­be­treu­ung sicher­ge­stellt und Distanz­ler­nen ange­bo­ten. Für Abschluss­klas­sen kön­nen geson­der­te Rege­lun­gen vor­ge­se­hen wer­den. In Kin­der­ta­ges­stät­ten wird ana­log ver­fah­ren. Für Eltern wer­den zusätz­li­che Mög­lich­kei­ten geschaf­fen, für die Betreu­ung der Kin­der im genann­ten Zeit­raum bezahl­ten Urlaub zu nehmen.

8. Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber wer­den drin­gend gebe­ten zu prü­fen, ob die Betriebs­stät­ten ent­we­der durch Betriebs­fe­ri­en oder groß­zü­gi­ge Home-Office­Lö­sun­gen vom 16. Dezem­ber 2020 bis 10. Janu­ar 2021 geschlos­sen wer­den kön­nen, um bun­des­weit den Grund­satz „Wir blei­ben zuhau­se“ umset­zen zu können.

9. Die Lie­fe­rung und Abho­lung mit­nah­me­fä­hi­ger Spei­sen für den Ver­zehr zu Hau­se durch Gas­tro­no­mie­be­trie­be sowie der Betrieb von Kan­ti­nen blei­ben wei­ter mög­lich. Der Ver­zehr vor Ort wird unter­sagt. Der Ver­zehr von alko­ho­li­schen Geträn­ken  im öffent­li­chen Raum wird vom 16. Dezem­ber bis 10. Janu­ar unter­sagt. Ver­stö­ße wer­den mit einem Buß­geld belegt.

10. Got­tes­diens­te in Kir­chen, Syn­ago­gen und Moscheen sowie die Zusam­men­künf­te ande­rer Glau­bens­ge­mein­schaf­ten sind nur unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig: Der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Mas­ken­pflicht auch am Platz, der Gemein­de­ge­sang ist unter­sagt. Bei Zusam­men­künf­ten, in der Besu­cher­zah­len erwar­tet wer­den, die zu einer Aus­las­tung der Kapa­zi­tä­ten füh­ren könn­ten, ist ein Anmel­dungs­er­for­der­nis ein­zu­füh­ren. In den kom­men­den Tagen wer­den dar­über hin­aus Gesprä­che inner­halb und mit den Glau­bens­ge­mein­schaf­ten geführt, um im Lich­te des wei­te­ren Infek­ti­ons­ge­sche­hens zu geeig­ne­ten Rege­lun­gen für reli­giö­se Zusam­men­künf­te zu kommen.

11. Für Alten- und Pfle­ge­hei­me sowie mobi­le Pfle­ge­diens­te sind beson­de­re Schutz­maß­nah­men zu tref­fen. Der Bund unter­stützt die­se mit medi­zi­ni­schen Schutz­mas­ken und durch die Über­nah­me der Kos­ten für Anti­gen-Schnell­tests. Neben dem Tra­gen einer FFP2-Mas­ke ist in der aktu­el­len Pha­se hoher Inzi­denz fast im gan­zen Bun­des­ge­biet das Tes­ten des Pfle­ge­per­so­nals wich­tig. Die Län­der wer­den zudem eine ver­pflich­ten­de Tes­tung mehr­mals pro Woche für das Per­so­nal in den Alten- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen anord­nen. Sol­che regel­mä­ßi­gen Tests sind eben­so für das Per­so­nal in mobi­len Pfle­ge­diens­ten ange­zeigt. In Regio­nen mit erhöh­ter Inzi­denz soll der Nach­weis eines aktu­el­len nega­ti­ven Coro­na­tests für die Besu­che­rin­nen und Besu­cher ver­bind­lich werden.

12. Bund und Län­der beto­nen erneut, dass über die gemein­sa­men Maß­nah­men hin­aus gemäß der Hot­spot­stra­te­gie in allen Hot­spots ab einer Inzi­denz von 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­nern pro Woche sofort ein kon­se­quen­tes Beschrän­kungs­kon­zept regio­nal umge­setzt wer­den muss. Bei wei­ter stei­gen­dem Infek­ti­ons­ge­sche­hen sind zusätz­li­che Maß­nah­men erfor­der­lich. Bei beson­ders extre­men Infek­ti­ons­la­gen mit einer Inzi­denz von über 200 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­nern pro Woche und dif­fu­sem Infek­ti­ons­ge­sche­hen sol­len die umfas­sen­den all­ge­mei­nen Maß­nah­men noch­mals erwei­tert wer­den, um kurz­fris­tig eine deut­li­che Absen­kung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens zu errei­chen. Ins­be­son­de­re sol­len in Regio­nen loka­le Maß­nah­men nach § 28a Abs. 2 Inf­SchG spä­tes­tens erwo­gen wer­den, dar­un­ter auch weit­ge­hen­de Aus­gangs­be­schrän­kun­gen, wenn die Inzi­denz von über 200 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­nern pro Woche über­schrit­ten wird.

13. Bund und Län­der appel­lie­ren ein­dring­lich an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in der Zeit bis 10. Janu­ar von nicht zwin­gend not­wen­di­gen Rei­sen im Inland und auch ins Aus­land abzu­se­hen. Sie wei­sen nach­drück­lich dar­auf hin, dass bei Ein­rei­sen aus aus­län­di­schen Risi­ko­ge­bie­ten die Pflicht zur Ein­tra­gung in die digi­ta­le Ein­rei­se­an­mel­dung ver­pflich­tend ist, und dass eine Quarantänepflicht1 für einen Zeit­raum von 10 Tagen nach Rück­kehr besteht. Eine Been­di­gung der Qua­ran­tä­ne nur durch einen nega­ti­ven Test mög­lich, der frü­hes­tens am 5 Tag nach der Ein­rei­se abge­nom­men wurde.

14. Die Maß­nah­men füh­ren dazu, dass eini­ge Wirt­schafts­be­rei­che auch im kom­men­den Jahr wei­ter­hin erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen ihres Geschäfts­be­trie­bes hin­neh­men müs­sen. Daher wird der Bund die betrof­fe­nen Unter­neh­men, Solo­selb­stän­di­gen und selb­stän­di­gen Ange­hö­ri­gen der Frei­en Beru­fe auch wei­ter­hin finan­zi­ell unter­stüt­zen. Dafür steht die ver­bes­ser­te Über­brü­ckungs­hil­fe III bereit, die Zuschüs­se zu den Fix­kos­ten vor­sieht. Mit ver­bes­ser­ten Kon­di­tio­nen, ins­be­son­de­re einem höhe­ren monat­li­chen Zuschuss in Höhe von maxi­mal 500.000 Euro für die direkt und indi­rekt von den Schlie­ßun­gen betrof­fe­nen Unter­neh­men, leis­tet der Bund sei­nen Bei­trag, Unter­neh­men und Beschäf­ti­gung zu sichern. Für die von der Schlie­ßung betrof­fe­nen Unter­neh­men soll es Abschlags­zah­lun­gen ähn­lich wie bei den außer­or­dent­li­chen Wirt­schafts­hil­fen geben. Der mit den Schlie­ßungs­an­ord­nun­gen ver­bun­de­ne Wert­ver­lust von Waren und ande­ren Wirt­schafts­gü­tern im Ein­zel­han­del und ande­ren Bran­chen soll auf­ge­fan­gen wer­den, indem Teil­ab­schrei­bun­gen unbü­ro­kra­tisch und schnell mög­lich gemacht wer­den. Zu inven­ta­ri­sie­ren­de Güter kön­nen aus­ge­bucht wer­den. Damit kann der Han­del die inso­weit ent­ste­hen­den Ver­lus­te unmit­tel­bar ver­rech­nen und steu­er­min­dernd anset­zen. Das sichert Liquidität.

15. Für Gewer­be­miet- und Pacht­ver­hält­nis­se, die von staat­li­chen Covid-19 Maß­nah­men betrof­fen sind, wird gesetz­lich ver­mu­tet, dass erheb­li­che (Nut­zungs- ) Beschrän­kun­gen in Fol­ge der Covid-19-Pan­de­mie eine schwer­wie­gen­de Ver­än­de­rung der Geschäfts­grund­la­ge dar­stel­len kön­nen. Damit wer­den Ver­hand­lun­gen zwi­schen Gewer­be­mie­tern bzw. Päch­tern und Eigen­tü­mern vereinfacht.

16. Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der wer­den im Lich­te der wei­te­ren Infek­ti­ons­ent­wick­lung am 5. Janu­ar 2021 erneut bera­ten und über die Maß­nah­men ab 11. Janu­ar 2021 beschließen.

Archiv­fo­to: Ingo Ton­sor @Lese­r­ECHO Emsland/Papenburg


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