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Beher­ber­gungs­ver­bot in Niedersachsen

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Hin­wei­se für Reisende

Archiv­fo­to: Lese­r­ECHO-Ver­lag — Ingo Ton­sor / Text: Land Niedersachsen

Inner­deut­sche Reisen

In Nie­der­sach­sen gilt vom 10. Okto­ber 2020 an ein Beher­ber­gungs­ver­bot für Urlau­be­rin­nen und Urlau­ber aus inner­deut­schen Hot­spots. Laut Nie­der­säch­si­scher Coro­na-Beher­ber­gungs-Ver­ord­nung  sind Über­nach­tun­gen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken in Hotels, Pen­sio­nen, Jugend­her­ber­gen und ähn­li­chen Beher­ber­gungs­be­trie­ben, aber auch in Feri­en­woh­nun­gen, Feri­en­häu­sern und auf Cam­ping­plät­zen in Nie­der­sach­sen all den­je­ni­gen ver­bo­ten, die aus Gebie­ten mit beson­ders hohen Infek­ti­ons­zah­len kommen.

Lis­te nach Para­graf 1 Absatz 1 Satz 1 der Nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung über Beher­ber­gungs­ver­bo­te zur Ein­däm­mung des Coro­na-Virus SARS-CoV‑2 (Stand: 09.10.2020)

Land­krei­se und kreis­freie Städ­te, die in Nie­der­sach­sen von einem Beher­ber­gungs­ver­bot betrof­fen sind; bei der Anga­be in Klam­mern han­delt es sich um die 7‑Ta­ges-Inzi­denz je 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Einwohner:

  • LK Clop­pen­burg (86,1)
  • SK Hamm (74,5)
  • SK Rosen­heim (66,1)
  • SK Offen­bach (66)
  • SK Bre­men (63,1)
  • LK Weser­marsch (61)
  • SK Del­men­horst (60,6)
  • SK Her­ne (56,2)
  • SK Frank­furt am Main (55,9)
  • LK Ess­lin­gen (54,6)
  • Land Ber­lin (51)
  • SK Rem­scheid (50,3)

Bür­ge­rin­nen und Bür­ger aus dem Land­kreis Ems­land sind vom Beher­ber­gungs­ver­bot zunächst nicht betrof­fen, da die Inzi­denz von 50 dort mit einem Wert von 52,9 nur knapp über­schrit­ten wird und zu einem erheb­li­chen Teil auf das klar abgrenz­ba­re Infek­ti­ons­ge­sche­hen in einem Schlacht­be­trieb zurückgeht.

Auch der Land­kreis Vech­ta (7‑Ta­ges-Inzi­denz von 68,6) ist vom Beher­ber­gungs­ver­bot zunächst nicht betrof­fen. Dort geht ein signi­fi­kan­ter Teil der Neu­in­fek­tio­nen auf einen klar ein­grenz­ba­ren Aus­bruch in einem Pfle­ge­heim zurück.

Die nächs­te Aktua­li­sie­rung fin­det am Mon­tag, 12.Oktober 2020, statt.

Am Wochen­en­de erfolgt grund­sätz­lich kei­ne Aktua­li­sie­rung, weil Sonn­abend und Sonn­tag die Haupt­an­rei­se­ta­ge für tou­ris­ti­sche Beher­ber­gun­gen sind und die Betrei­be­rin­nen und Betrei­ber der Unter­künf­te ihre Gäs­te aus den betrof­fe­nen Land­krei­sen bezie­hungs­wei­se kreis­frei­en Städ­te spä­tes­tens am Frei­tag­nach­mit­tag über das Beher­ber­gungs­ver­bot infor­mie­ren müssen.

Um dem Beher­ber­gungs­ver­bot zu ent­ge­hen, ist es mög­lich, dass sich Rei­se­wil­li­ge einem frei­wil­li­gen Coro­na-Test unter­zie­hen. Wenn sie dann über ein ärzt­li­ches Zeug­nis in Papier­form oder in digi­ta­ler Form ver­fü­gen, das bestä­tigt, dass kei­ne Anhalts­punk­te für das Vor­lie­gen einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus vor­han­den sind, dür­fen sie in Nie­der­sach­sen Feri­en machen. Das ärzt­li­che Zeug­nis muss auf einer mole­ku­lar­bio­lo­gi­schen Tes­tung basie­ren, die höchs­tens 48 Stun­den vor der Anrei­se vor­ge­nom­men wor­den ist. Maß­geb­lich für die­se Frist ist dabei das Vor­lie­gen des Testergebnisses.

Das Unter­brin­gungs­ver­bot gilt nicht für Über­nach­tungs­gäs­te, die zwin­gend not­wen­dig und unauf­schieb­bar beruf­lich oder medi­zi­nisch ver­an­lasst anreisen.

Das Unter­brin­gungs­ver­bot gilt nicht für Gäs­te, die zwin­gend not­wen­dig und unauf­schieb­bar beruf­lich oder medi­zi­nisch ver­an­lasst anrei­sen. Aus­ge­nom­men von dem Beher­ber­gungs­ver­bot sind auch Men­schen, die aus pri­va­ten Grün­den nach Nie­der­sach­sen kom­men, etwa um enge Ange­hö­ri­ge oder Lebens­part­ner zu besu­chen oder um Sor­ge- oder Umgangs­rech­te wahr­zu­neh­men oder um schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen Bei­stand und Pfle­ge zu leis­ten. Das für den Beher­ber­gungs­be­trieb zustän­di­ge Gesund­heits­amt kann in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len auf Antrag wei­te­re Aus­nah­men zulassen.

Das Beher­ber­gungs­ver­bot gilt nicht für Per­so­nen, die bereits vor Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung nach Nie­der­sach­sen ein­ge­reist sind. Wer also bereits jetzt in Nie­der­sach­sen Urlaub macht, darf blei­ben. Für Men­schen, die aus einem Gebiet mit hohem Infek­ti­ons­ge­sche­hen in Nie­der­sach­sen kom­men, gilt der Zeit­punkt des Beginns der Beherbergung.

Ver­stö­ße gegen das Beher­ber­gungs­ver­bot stel­len Ord­nungs­wid­rig­kei­ten dar und wer­den mit Geld­bu­ßen bis zu 25.000 Euro geahndet.

Rei­sen ins Ausland

Seit dem 1. Okto­ber 2020 gel­ten welt­weit dif­fe­ren­zier­te Rei­se- und Sicherheitshinweise.

Das Aus­wär­ti­ge Amt schreibt am 01.10.2020:

„Vor nicht not­wen­di­gen, tou­ris­ti­schen Rei­sen in eine Viel­zahl an Län­dern wird der­zeit gewarnt. Seit dem 1. Okto­ber 2020 gel­ten dabei wie­der län­der­spe­zi­fi­sche Rei­se- und Sicher­heits­hin­wei­se. Über­schrei­tet ein Land oder eine Regi­on die Neu­in­fi­zier­ten­zahl im Ver­hält­nis zur Bevöl­ke­rung von 50 Fäl­len pro 100.000 Ein­woh­ner kumu­la­tiv in den letz­ten sie­ben Tagen, kön­nen Rei­se­war­nun­gen jeder­zeit wie­der aus­ge­spro­chen werden.“

Aktu­el­le Neu­in­fi­zier­ten­zah­len bie­tet das Euro­pean Cent­re for Dise­a­se Pre­ven­ti­on and Con­trol (ECDC).

Infor­ma­tio­nen zu Qua­ran­tä­ne-Bestim­mun­gen, Restau­rant­re­geln und wei­te­re COVID-19-Vor­schrif­ten bie­tet die EU-Kom­mis­si­on auf: Re-open EU


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Nur für Senio­ren: Stei­gen­de Haus­prei­se cle­ver nutzen

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Senio­ren, die schon seit Jahr­zehn­ten Wohn­ei­gen­tü­mer sind, kön­nen sich freu­en. Denn seit dem haben die Immo­bi­li­en­prei­se fast über­all in Deutsch­land kräf­tig zuge­legt, zuletzt wie­der seit 2010.
 
Doch wie lan­ge hält der Boom noch an? Und was nützt einem die­ser hüb­sche Wert­zu­wachs, wenn er genau wie das Ver­mö­gen sel­ber fest in der Immo­bi­lie gebun­den ist? „Es gibt eine cle­ve­re Lösung“, sagt Fried­rich Thie­le, Vor­stands­vor­sit­zen­der der Deut­sche Leib­ren­ten AG. „Mit einer so genann­ten Immo­bi­li­en-Leib­ren­te ist es mög­lich, das Ver­mö­gen flüs­sig zu machen, ohne dass die Senio­ren Haus oder Woh­nung ver­las­sen müs­sen.“ So kön­nen sie vom ein­ge­tre­te­nen Wert­zu­wachs sel­ber noch zu Leb­zei­ten profitieren.
 
Bei einer Immo­bi­li­en-Leib­ren­te wer­den die eige­nen vier Wän­de „ver­ren­tet“, das heißt an ein spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men wie den Markt­füh­rer Deut­sche Leib­ren­ten AG ver­kauft. Im Gegen­zug zahlt einem die Fir­ma aus Frank­furt am Main eine lebens­lan­ge Zusatz-Ren­te, die Monat für Monat zuver­läs­sig mehr Geld ins Porte­mon­naie spült. Ein­ge­stellt wird die Zah­lung erst, wenn der Seni­or ver­stirbt bzw. bei Paa­ren der Län­ger­le­ben­de ver­stor­ben ist. Außer­dem garan­tiert der Käu­fer ein lebens­lan­ges Wohn­recht für alle Leib­ren­ten­be­rech­tig­ten. So kann man bis zum Lebens­en­de in der ver­trau­ten Umge­bung woh­nen bleiben.
 
Zugrun­de gelegt wird beim Ankauf der Immo­bi­lie ihr aktu­el­ler Ver­kehrs­wert. Ver­kauft man an die Deut­sche Leib­ren­ten AG, wird der Ver­kehrs­wert von einem unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter wie zum Bei­spiel dem TÜV Süd ermit­telt. „Vom Anstieg der Immo­bi­li­en­prei­se­pro­fi­tie­ren auch unse­re Kun­den, und zwar in Form eines bes­se­ren monat­li­chen Leib­ren­ten-Ange­bots oder einer höhe­ren Ein­mal­zah­lung“, sagt Thie­le. „Immo­bi­li­en­ver­mö­gen macht sich so dop­pelt bezahlt: Lebens­lan­ge Wohn­si­cher­heit in den eige­nen vier Wän­den und die Rea­li­sie­rung von Wert­stei­ge­run­gen in einer güns­ti­gen Markt­pha­se.“ Ein wei­te­rer Vor­teil des Leib­ren­ten-Modells: In der Regel ver­pflich­tet sich der neue Eigen­tü­mer, die ange­kauf­te Immo­bi­li­en instand zu hal­ten und dies­be­züg­li­che Kos­ten zu über­neh­men. Weil der Ver­käu­fer von die­ser Last befreit wird, ver­schafft ihm das zusätz­li­chen finan­zi­el­len Spiel­raum. Und soll­te er spä­ter mal in ein Pfle­ge­heim umzie­hen müs­sen, kann er die Immo­bi­lie ver­mie­ten oder von einem Anbie­ter wie der Deut­sche Leib­ren­ten AG auch ver­mie­ten las­sen. So erzielt er Ein­nah­men zusätz­lich zur Leib­ren­te. Selbst dabei pro­fi­tiert er übri­gens von den gestie­ge­nen Immo­bi­li­en­prei­sen, denn: Auch die Mie­ten sind in den letz­ten Jah­ren kräf­tig nach oben geklettert.
 

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Olaf Lies: „Bau­ge­neh­mi­gun­gen sol­len digi­tal, bequem und von über­all gestellt wer­den können”

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Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung — Bau­mi­nis­ter Olaf Lies: „Bau­ge­neh­mi­gun­gen sol­len digi­tal, bequem und von über­all gestellt wer­den können”

Mit einer Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung sol­len künf­tig über­all in Nie­der­sach­sen Bau­an­trä­ge von zuhau­se aus elek­tro­nisch gestellt und die Ver­fah­ren elek­tro­nisch abge­wi­ckelt wer­den kön­nen. Die Lan­des­re­gie­rung hat am (heu­ti­gen) Diens­tag dem Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung und des Nie­der­säch­si­schen Denk­mal­schutz­ge­set­zes zuge­stimmt und beschlos­sen, den Ent­wurf zur Ver­bands­be­tei­li­gung frei­zu­ge­ben und den Land­tag hier­über zu unterrichten.

„Ziel ist es, dass dem­nächst jeder sei­ne Bau­ge­neh­mi­gung bequem, kom­plett digi­tal und von über­all bean­tra­gen kann. Die­se Ände­run­gen in der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung sind ein ech­ter Mei­len­stein bei der Digi­ta­li­sie­rung von Ver­wal­tungs­ver­fah­ren”, sag­te Bau­mi­nis­ter Olaf Lies. Und auch das Arbei­ten in den Behör­den wer­de sich ändern und schnel­ler wer­den. „Künf­tig wird das par­al­le­le Abar­bei­ten von Anträ­gen inner­halb der Ämter die Regel wer­den. Das bedeu­tet, dass die Anträ­ge nicht mehr nach­ein­an­der in Rei­he abge­ar­bei­tet wer­den müss­ten. Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter könn­ten dann zu jedem Zeit­punkt die ein­zel­nen, spe­zi­ell ihren Fach­be­reich betref­fen­den Tei­le einer Bau­ge­neh­mi­gung par­al­lel bear­bei­ten”, erläu­ter­te der Minis­ter. Die­ses lie­ge aller­dings in der Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit der Kom­mu­nen. Mit ent­spre­chen­der Soft­ware könn­ten bei­spiels­wei­se auch die Ver­fah­rens­stän­de von den Bau­her­rin­nen und Bau­her­ren ein­ge­se­hen und die Bau­ge­neh­mi­gun­gen abge­ru­fen wer­den. „Durch die Digi­ta­li­sie­rung der Ver­fah­ren läge hier eine enor­me Chan­ce für spür­bar beschleu­nig­te Bearbeitung.”

Die Nie­der­säch­si­sche Bau­ord­nung sei dann das ers­te Fach­ge­setz in Nie­der­sach­sen, das detail­lier­te Rege­lun­gen für ein elek­tro­ni­sches Antrags­ver­fah­ren vor­se­he. Im Vor­der­grund stün­de, für alle Betei­lig­ten ein rechts­si­che­res und effek­ti­ves Ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten. „Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren kön­nen durch die Digi­ta­li­sie­rung effek­ti­ver, schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger durch­ge­führt wer­den”, ver­wies Lies auf die Vor­tei­le. „Am Ende soll jeder sei­ne Bau­ge­neh­mi­gung am sprich­wört­li­chen Küchen­tisch stel­len können.”

„Die nie­der­säch­si­schen Land­krei­se begrü­ßen die über­fäl­li­ge Digi­ta­li­sie­rung des nie­der­säch­si­schen Bau­rechts. Das ist auch ein wich­ti­ger Schritt zur Beschleu­ni­gung der Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Wir erhof­fen uns dadurch zudem einen Schub für die Digi­ta­li­sie­rung der öffent­li­chen Ver­wal­tung ins­ge­samt”, kom­men­tier­te NLT-Haupt­ge­schäfts­füh­rer Hubert Mey­er die Vor­la­ge des Ent­wurfs durch den Bauminister.

In Nie­der­sach­sen gibt es ins­ge­samt rund 100 Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­den. Laut Lies sind eini­ge Behör­den bereits sehr weit: „Der Land­kreis Osna­brück, der Hei­de­kreis und der Land­kreis Lüchow-Dan­nen­berg sind hier sicher­lich unter den Vor­rei­tern, ande­re ste­hen in den Start­lö­chern oder haben sich schon auf den Weg gemacht.” Mit den geplan­ten Ände­run­gen wür­de das elek­tro­ni­sche Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren nicht mehr die Aus­nah­me sein. „Ein wich­ti­ger Punkt: Mit der Novel­le machen wir die digi­ta­le Antrags­stel­lung in Nie­der­sach­sen künf­tig zum Regel­ver­fah­ren. Das wird einen Schub auch bei den Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­den aus­lö­sen, die viel­leicht noch nicht so weit sind.”

Ange­strebt wird, dass die Ände­run­gen gemein­sam mit der Nie­der­säch­si­schen Bau­vor­la­gen­ver­ord­nung am 1. Janu­ar 2022 in Kraft tre­ten. Über­gangs­re­ge­lun­gen sol­len es Bür­ge­rin­nen und Bür­gern sowie den Kom­mu­nen ermög­li­chen, sich auf das neue Ver­fah­ren ein­zu­stel­len. Mit den geplan­ten Ände­run­gen wür­den auch Vor­ga­ben der Euro­päi­schen Uni­on und des Online­zu­gangs­ge­set­zes umgesetzt.

Zahl­rei­che Ver­bän­de haben nun sechs Wochen lang die Mög­lich­keit, ihre Auf­fas­sung über den Ent­wurf dem Bau­mi­nis­te­ri­um mitzuteilen.


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