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LK Leer: Sperrstunde in der Gastronomie
Inzidenzwert über 35: Strengere Corona-Regeln im Landkreis Leer
Landkreis hat Allgemeinverfügung erlassen / Sperrstunde in der Gastronomie
Im Landkreis Leer hat die Zahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb einer Woche an diesem Mittwoch erneut die erste kritische Marke von 35 überschritten. Der vom Landesgesundheitsamt am Vormittag veröffentlichte Inzidenzwert liegt bei 39,2. Damit treten laut der Niedersächsischen Corona-Verordnung automatisch strengere Kontaktregeln für Zusammenkünfte und Feiern in Kraft, ebenso eine Sperrstunde in der Gastronomie. Darüber hinaus hat der Landkreis Leer heute eine Allgemeinverfügung herausgegeben, die an diesem Donnerstag in den hiesigen Tageszeitungen veröffentlicht wird und am Freitag in Kraft tritt.
Für Zusammenkünfte und Feiern in der eigenen Wohnung sowie auf eigenen und privat zur Verfügung gestellten Flächen gelten nach der Landes-Verordnung folgende Regeln, wenn Grenzwerte überschritten werden:
Bei einem Inzidenzwert ab 35 dürfen sich noch bis zu 15 Personen treffen.
Bei einem Inzidenzwert ab 50 dürfen sich enge Verwandte und Angehörige aus höchstens zwei Haushalten treffen, insgesamt aber nicht mehr als 10 Personen.
Wichtig: Auch hier gilt das Abstandsgebot von 1,5 Metern. Kann dieser aufgrund der Größe der Wohnung nicht eingehalten werden, muss die Personengruppe entsprechend reduziert werden.
Für Zusammenkünfte und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten oder in gastronomischen Betrieben stattfinden, gelten folgende Regeln:
Bei einem Inzidenzwert ab 35 dürfen sich nur 25 Personen treffen.
Bei einem Inzidenzwert ab 50 dürfen sich enge Verwandte und Angehörige aus höchstens zwei Haushalten treffen, insgesamt aber nicht mehr als 10 Personen.
Für Veranstaltungen mit Gästen, die sitzen, und die im öffentlichen Raum veranstaltet werden oder in Räumen, die privat gemietet oder zur Verfügung gestellt werden, legt die Allgemeinverfügung des Landkreises Leer fest:
Bei einem Inzidenzwert ab 35 dürfen nicht mehr als 250 Personen teilnehmen.
Bei einem Inzidenzwert ab 50 ist die Zahl der Personen auf 100 begrenzt.
Auch hier gilt die Abstandsregelung.
Der Landkreis Leer hat in seiner Allgemeinverfügung folgende Regelungen festgelegt:
Ab einem Inzidenzwert von 35 soll an bestimmten öffentlichen Orten auch unter freiem Himmel eine Maske (Mund-Nasen-Bedeckung) getragen werden, und zwar in der Zeit von 7 bis 22 Uhr. Diese Orte sind:
in Leer: Mühlenstraße, Rathausstraße, Brunnenstraße (Fußgängerzone und Altstadt),
in Ditzum der Hafen,
auf Borkum: Franz-Habich-Straße, Bismarckstraße, Wilhelm-Bakker-Straße, Strandstraße im Bereich der Fußgängerzone; Hafengelände sowie am Georg-Schütte-Platz zwischen Bismarckstraße und Strandstraße.
Liegt der Inzidenzwert bei 50 und höher, gilt eine Maskenpflicht. Dann muss an den genannten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Laut Allgemeinverfügung besteht die Maskenpflicht ab einem Inzidenzwert von 50 auch an allen weiterführenden Schulen und Berufsschulen, ob öffentlich oder privat, und zwar ab Klasse 5 (Sekundarstufe). Sie gilt während der Schulzeit auf dem gesamten Schulgelände, drinnen wie draußen. Auch während des Unterrichts muss eine Maske getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht an Grund- und Förderschulen oder wenn aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, wie im Sport- oder im Musikunterricht.
Verbindlich ist der tagesaktuelle 7‑Tagesinzidenz-Wert, der vormittags vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA) veröffentlicht wird. Das sieht die neue Fassung der Corona-Verordnung des Landes vor, die an diesem Freitag in Kraft getreten ist. Der Landkreis Leer wird deshalb selbst keine Inzidenzwerte mehr veröffentlichen, sondern auf das NLGA verweisen. Die Werte sind nachzulesen unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/
Der Landkreis Leer empfiehlt daher Einwohnern, Veranstaltern und Gastronomen, sich tagesaktuell auf der Internetseite des Landesgesundheitsamtes über die 7‑Tagesinzidenz zu informieren.
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