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Emp­fän­ger­über­prü­fung bei Über­wei­sun­gen: Neue Rege­lung trat am 9. Okto­ber 2025 in Kraft

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Emden. Seit dem 9. Okto­ber 2025 gilt in der gesam­ten Euro­päi­schen Uni­on eine wich­ti­ge Neue­rung im Zah­lungs­ver­kehr: Ban­ken müs­sen nun bei jeder Über­wei­sung den Namen des Zah­lungs­emp­fän­gers mit der ange­ge­be­nen IBAN abgleichen.

Die­se soge­nann­te Emp­fän­ger­über­prü­fung – auch bekannt als IBAN-Namens­ab­gleich oder Veri­fi­ca­ti­on of the Payee (VoP) – soll Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher bes­ser vor Fehl­über­wei­sun­gen und Betrugs­ver­su­chen schützen.


Was sich änderte

Vor Ein­füh­rung der neu­en Rege­lung prüf­ten Ban­ken bei Über­wei­sun­gen aus­schließ­lich die IBAN, wäh­rend der Emp­fän­ger­na­me unbe­ach­tet blieb.

Mit der neu­en Vor­schrift sind Kre­dit­in­sti­tu­te ver­pflich­tet, vor der Frei­ga­be einer Über­wei­sung zu kon­trol­lie­ren, ob der ange­ge­be­ne Name mit dem im Sys­tem hin­ter­leg­ten Kon­to­in­ha­ber übereinstimmt.

Die Über­wei­sen­den erhal­ten anschlie­ßend ein Prüf­ergeb­nis:

  • Kor­rek­te Anga­ben: Zah­lung wird wie gewohnt ausgeführt.
  • ✏️ Leich­te Abwei­chung: Die Bank zeigt den rich­ti­gen Namen an – Kun­din­nen und Kun­den kön­nen kor­ri­gie­ren oder bestätigen.
  • ⚠️ Deut­li­che Abwei­chung: Eine War­nung weist auf ein mög­li­ches Risi­ko hin – der Auf­trag kann dann abge­bro­chen oder fort­ge­setzt werden.

Für wel­che Zah­lun­gen die Regel galt

Die Emp­fän­ger­über­prü­fung betrifft sowohl Echt­zeit­über­wei­sun­gen als auch her­kömm­li­che SEPA-Über­wei­sun­gen in Euro inner­halb des Euroraums.

Über­prüft wer­den Online-Über­wei­sun­gen eben­so wie papier­haf­te Auf­trä­ge, sofern die­se in der Filia­le ein­ge­reicht werden.

Dau­er­auf­trä­ge blei­ben unver­än­dert bestehen – eine Prü­fung erfolgt erst bei Neu­an­la­ge oder Ände­rung. Last­schrif­ten sind von der Rege­lung aus­ge­nom­men.


Haf­tung und Verantwortung

Wur­de eine Über­wei­sung trotz Warn­hin­weis an ein fal­sches Kon­to gesen­det, haf­tet die Bank nicht, sofern sie die vor­ge­schrie­be­ne Prü­fung durch­ge­führt hat.

Unter­lässt der Zah­lungs­dienst­leis­ter den Abgleich, muss er den ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen.


Was Ver­brau­cher beach­ten sollten

Bank­kun­din­nen und ‑kun­den müs­sen künf­tig beson­ders auf die kor­rek­te Schreib­wei­se des Emp­fän­ger­na­mens achten.

Schon klei­ne Abwei­chun­gen – etwa durch Tipp­feh­ler oder Namens­va­ri­an­ten – kön­nen Warn­mel­dun­gen aus­lö­sen oder eine manu­el­le Bestä­ti­gung erfordern.

Der zusätz­li­che Prüf­schritt bringt zwar etwas mehr Auf­wand, sorgt aber lang­fris­tig für mehr Sicher­heit im Zah­lungs­ver­kehr und redu­ziert das Risi­ko kost­spie­li­ger Fehl­über­wei­sun­gen deutlich.


Redak­ti­on: Lese­r­ECHO Emden

Quel­le: BaFin.de

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