Allgemein

Wich­ti­ges Urteil: SCHUFA muss bezahl­te Ein­trä­ge sofort löschen – Scha­dens­er­satz möglich

Veröffentlicht

am

Ver­brau­cher­schutz gestärkt: Wer eine Schuld begli­chen hat, muss nicht län­ger jah­re­lang auf die Löschung sei­nes nega­ti­ven SCHUFA-Ein­trags war­ten. Mit einem weg­wei­sen­den Urteil hat das Ober­lan­des­ge­richt Köln (Urteil vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24) ent­schie­den, dass bezahl­te For­de­run­gen unver­züg­lich gelöscht wer­den müs­sen – und das unab­hän­gig davon, ob der Ein­trag ins öffent­li­che Schuld­ner­ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wurde.

Was bedeu­tet das für Verbraucher?

Wer sei­ne Schul­den begli­chen hat und den­noch einen nega­ti­ven Ein­trag bei der SCHUFA vor­fin­det, kann jetzt aktiv wer­den. Die drei­jäh­ri­ge Spei­cher­frist, wie sie von der SCHUFA bis­her ange­wen­det wur­de, wur­de vom Gericht für unzu­läs­sig erklärt. Bereits die voll­stän­di­ge Zah­lung reicht aus, um eine sofor­ti­ge Löschung zu ver­lan­gen – zudem kann unter Umstän­den Scha­dens­er­satz gefor­dert werden.

Der Fall vor dem OLG Köln

Ein Ver­brau­cher hat­te gegen die SCHUFA geklagt, weil drei bezahl­te For­de­run­gen wei­ter­hin gespei­chert blie­ben. Obwohl die SCHUFA die Ein­trä­ge wäh­rend des Ver­fah­rens lösch­te, ging es im Pro­zess noch um die Fra­ge eines mög­li­chen Scha­dens­er­sat­zes. Das OLG Köln ent­schied zuguns­ten des Klägers:

  • Die Spei­che­rung war rechts­wid­rig
  • Es wur­de ein imma­te­ri­el­ler Scha­den anerkannt
  • Der Klä­ger erhielt 500 € Scha­dens­er­satz sowie 540,50 € Erstat­tung der Anwaltskosten

Das Gericht stütz­te sich dabei auf die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) vom Dezem­ber 2023. Die Inter­es­sen der Ver­brau­cher auf Daten­schutz und fai­re Boni­täts­be­wer­tung wie­gen laut Gericht schwe­rer als das wirt­schaft­li­che Inter­es­se der SCHUFA.

LG Aachen bestä­tigt ver­brau­cher­freund­li­che Rechtsprechung

Auch das Land­ge­richt Aachen (Urteil vom 17.04.2025, Az. 8 O 224/24) schloss sich dem Urteil des OLG Köln an: Die Spei­che­rung erle­dig­ter For­de­run­gen sei unzu­läs­sig. Der Klä­ger erhielt auch hier Recht – inklu­si­ve Anspruch auf Löschung, Unter­las­sung und Erstat­tung der Anwaltskosten.

Obwohl bei­de Urtei­le noch nicht rechts­kräf­tig sind, set­zen sie ein star­kes Signal: Ver­brau­cher kön­nen sich ab sofort auf die­se Recht­spre­chung beru­fen, um ver­al­te­te Ein­trä­ge löschen zu las­sen und Scha­dens­er­satz gel­tend zu machen.


Redak­ti­on Lese­r­ECHO Emden

Quel­le: WBS.LEGAL Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG

Zum Kommentieren klicken
Die mobile Version verlassen