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Ultra-Ossi­loop für den guten Zweck Jörg Rad­datz läuft Ori­gi­nal­stre­cke an nur einem Tag

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REMELS. Gemein­schafts­pas­tor und Läu­fer — Jörg Rad­datz hat trai­nier­te Bei­ne, Herz und Ein­falls­reich­tum. Da vie­le sozia­le Pro­jek­te aktu­ell weni­ger Spen­den bekom­men, will der Hob­by­sport­ler hel­fen. Unter­stützt wird er dabei von der CDU-Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten Git­ta Con­ne­mann. Sie über­nimmt die Schirm­herr­schaft für sei­nen “Ultra-Ossi­loop”.
Die Idee: der Remel­ser  läuft den Ossi­loop — aber nicht in sechs Etap­pen, son­dern an einem Tag. Dabei wird er die Ori­gi­nal­stre­cke von Süd nach Nord lau­fen, auf der 1982 der 1. Ossi­loop startete.
Rad­datz erklärt: “Jeder kann etwas für den guten Zweck tun. Ich wer­de lau­fen. Wer will, kann das mit einer Spen­de unter­stüt­zen. Die Ein­nah­men gehen an sozia­le Ein­rich­tun­gen, die von Coro­na betrof­fen sind z.B. durch den Aus­fall von Got­tes­diens­ten und Kollekten.”
Con­ne­mann, die in die­sem Jahr in Ber­lin am Ossi­loop teil­neh­men wird, ist beein­druckt: “Die Spen­den für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne bre­chen ein. Bene­fiz­ak­tio­nen wer­den abge­sagt. Denn Coro­na for­dert Abstand. Jörg Rad­datz hat dar­auf eine Ant­wort gefun­den. Er läuft allein. 64,7 Kilo­me­ter an einem Tag. Dabei belebt er die alte Ossi­loopstre­cke. Das ist Extrem­sport für den guten Zweck. Jeder kann das unterstützen.”
Wie Rad­datz mit­teilt, ist das Geld für meh­re­re christ­li­che Pro­jek­te bestimmt wie Kin­der- und Jugend­ar­beit des EC Ost­fries­land, Pro­jek­te der lan­des­kirch­li­chen Gemein­schaf­ten Jüm­me, den Neu­bau der Salam Schu­le für Flücht­lings­kin­der in Hasa­ke in Nord-Syri­en und das OKM-Frei­zeit­heim in Großoldendorf.
Wer Jörg Rad­datz unter­stüt­zen möch­te kann sich an j.raddatz@ogv.de  wen­den. Es ist mög­lich, ent­we­der einen Betrag pro gelau­fe­nen Kilo­me­ter oder einen Fest­be­trag zu spenden.

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Tra­ge­pflicht für Mund-Nasen-Bedeckung

Foto: Ab kom­men­den Mon­tag erhält jeder Kun­de, der den EDEKA Blank Markt in Jem­gum besucht,  ein kos­ten­lo­ses Visier zum Ein­kau­fen. Das Visier bedeckt die Augen sowie den Mund und Nasenbereich.

Land ändert Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fek­tio­nen mit dem Corona-Virus

Wie bereits am Mitt­woch ange­kün­digt wird in Nie­der­sach­sen ab kom­men­den Mon­tag, den 27. April, eine lan­des­wei­te Pflicht zum Tra­gen einer ein­fa­chen Mund-Nasen-Bede­ckung für Fahr­gäs­te im Per­so­nen­ver­kehr und Kun­din­nen und Kun­den im Ein­zel­han­del gel­ten. Die ent­spre­chen­de Ände­rung der Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus hat die Lan­des­re­gie­rung am Frei­tag vorgestellt.

Aus der Verordnung:

(1) Besu­che­rin­nen und Besu­cher von Ver­kaufs­stel­len, Ein­kaufs­cen­tern und Ein­rich­tun­gen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Aus­nah­me von Buchst. k, sowie Per­so­nen, die als Fahr­gast ein Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­ver­kehrs und die hier­zu gehö­ren­den Ein­rich­tun­gen, wie zum Bei­spiel Hal­te­stel­len und Auf­ent­halts­be­rei­che am Gleis, nut­zen, sind ver­pflich­tet, eine tex­ti­le Bar­rie­re als Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Pri­va­te Per­so­nen­kraft­wa­gen sowie pri­va­te und gewerb­li­che Last­kraft­wa­gen sind kei­ne Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­ver­kehrs im Sin­ne des Sat­zes 1.

(2) Eine Mund-Nasen-Bede­ckung im Sin­ne des Absat­zes 1 ist jede tex­ti­le Bar­rie­re, die auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit geeig­net ist, eine Aus­brei­tung von über­tra­gungs­fä­hi­gen Tröpf­chen­par­ti­keln durch Hus­ten, Nie­sen und Aus­spra­che zu ver­rin­gern, unab­hän­gig von einer Kenn­zeich­nung oder zer­ti­fi­zier­ten Schutz­ka­te­go­rie; geeig­net sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baum­wol­le oder ande­rem geeig­ne­tem Mate­ri­al selbst her­ge­stell­te Mas­ken oder Ähnliches.

(3) Per­so­nen, für die auf­grund von Vor­er­kran­kun­gen, zum Bei­spiel schwe­re Herz- oder Lun­gen­er­kran­kun­gen, wegen des höhe­ren Atem­wi­der­stands das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung nicht zumut­bar ist, sind von der Ver­pflich­tung nach Absatz 1 ausgenommen.

(4) Von der Ver­pflich­tung nach Absatz 1 sind Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res ausgenommen.

Einen umfang­rei­chen Ant­wort­ka­ta­log auf die häu­figs­ten Fra­gen zur beschlos­se­nen Pflicht zum Tra­gen einer ein­fa­chen Mund-Nasen-Bede­ckung in Nie­der­sach­sen und vie­len wei­te­ren The­men rund um das Coro­na-Virus fin­den Sie im Inter­net unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/187161.html.

Wei­te­re Ände­run­gen der Ver­ord­nung umfas­sen im Wesentlichen:

  • Mög­lich­keit der Öff­nung von Fri­seur­be­trie­ben ab Mon­tag, den 4. Mai

„Fri­sö­rin­nen und Fri­sö­re dür­fen eben­falls Dienst­leis­tun­gen unter Beach­tung von Hygie­ne­re­geln erbrin­gen, wenn ein Abstand zwi­schen den Kun­din­nen und Kun­den von min­des­tens 1,5 Metern gewähr­leis­tet ist, die Fri­sö­rin oder der Fri­sör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bede­ckung trägt und nach jeder Kun­din und jedem Kun­den eine Hän­de­des­in­fek­ti­on durch­führt. Jede Fri­sö­rin und jeder Fri­sör hat den Namen und die Kon­takt­da­ten der Kun­din oder des Kun­den sowie den Zeit­punkt des Betre­tens und Ver­las­sens des Salons mit deren oder des­sen Ein­ver­ständ­nis zu doku­men­tie­ren und drei Wochen auf­zu­be­wah­ren, damit eine etwa­ige Infek­ti­ons­ket­te nach­voll­zo­gen wer­den kann; eine Kun­din oder ein Kun­de darf nur bedient wer­den, wenn sie oder er mit der Doku­men­ta­ti­on ein­ver­stan­den ist.“

  • Rege­lun­gen zum Besuch von engen Ange­hö­ri­gen und Lebens­part­ne­rIn­nen auf den nie­der­säch­si­schen Inseln

Vom Beför­de­rungs­ver­bot von Per­so­nen auf die nie­der­säch­si­schen Inseln sind zukünf­tig fol­gen­de Per­so­nen­grup­pen ausgenommen:

1. Per­so­nen, die auf­grund eines Dienst- oder Arbeits­ver­hält­nis­ses, eines Werk­ver­tra­ges oder eines Dienst- oder Arbeits­auf­tra­ges zum Zweck der Arbeits­auf­nah­me die Insel betreten,

2. Per­so­nen, die die medi­zi­ni­sche, not­fall­me­di­zi­ni­sche, geburts­hel­fen­de und pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung, ein­schließ­lich der Ange­hö­ri­gen­pfle­ge, oder die Ver­sor­gung der Insel­be­woh­ne­rin­nen und Insel­be­woh­ner mit Gütern des täg­li­chen Bedarfs sicherstellen,

3. die Ehe­gat­tin, der Ehe­gat­te, die Lebens­part­ne­rin oder der Lebens­part­ner im Sin­ne des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes einer Bewoh­ne­rin oder eines Bewoh­ners mit ers­tem Wohn­sitz auf der Insel,

4. Ver­wand­te ers­ten Gra­des einer Bewoh­ne­rin oder eines Bewoh­ners mit ers­tem Wohn­sitz auf der Insel, soweit zwin­gen­de fami­liä­re Grün­de vor­lie­gen, sowie

5. von der Kom­mu­ne akkre­di­tier­te Jour­na­lis­tin­nen und Journalisten.

  • Rege­lun­gen zur schritt­wei­sen Wie­der­auf­nah­me des Schulbetriebs

Vom gene­rel­len Ver­bot des Prä­senz­un­ter­richts sind zukünf­tig ausgenommen:

1. der Prä­senz­un­ter­richt im 4. Schul­jahr­gang in Schu­len des Prim­ar­be­reichs mit Aus­nah­me des Fachs Sport,

2. der Prä­senz­un­ter­richt des Schul­jahr­gangs 13 in Schu­len des Sekun­dar­be­reichs II sowie der Prä­senz­un­ter­richt für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Schul­jahr­gän­ge 9 und 10 des Sekun­dar­be­reichs I, die an den Abschluss­prü­fun­gen zum Erwerb der Abschlüs­se nach den Schul­jahr­gän­gen 9 und 10 teil­neh­men, jeweils mit Aus­nah­me des Fachs Sport,

3. der Prä­senz­un­ter­richt in der Fach­stu­fe 2 der Berufs­schu­le, im Jahr­gang 13 des Beruf­li­chen Gym­na­si­ums (nur Prü­fungs­vor­be­rei­tung) und der Klas­se 13 der Berufs­ober­schu­le (nur Prü­fungs­vor­be­rei­tung), der Abschluss­klas­se der Fach­schu­le (nur Prü­fungs­vor­be­rei­tung), der Klas­se 1 der Pfle­ge­schu­le für neu begin­nen­de Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die unmit­tel­ba­re Prü­fungs­vor­be­rei­tung und Prü­fung in den Schu­len für ande­re als ärzt­li­che Heil­be­ru­fe sowie in den über­be­trieb­li­chen Bil­dungs­stät­ten der Kam­mern und der von ihnen mit der Durch­füh­rung beauf­trag­ten Trä­ger, jeweils mit Aus­nah­me des Fachs Sport.

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Nur für Senio­ren: Stei­gen­de Haus­prei­se cle­ver nutzen

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Senio­ren, die schon seit Jahr­zehn­ten Wohn­ei­gen­tü­mer sind, kön­nen sich freu­en. Denn seit dem haben die Immo­bi­li­en­prei­se fast über­all in Deutsch­land kräf­tig zuge­legt, zuletzt wie­der seit 2010.
 
Doch wie lan­ge hält der Boom noch an? Und was nützt einem die­ser hüb­sche Wert­zu­wachs, wenn er genau wie das Ver­mö­gen sel­ber fest in der Immo­bi­lie gebun­den ist? „Es gibt eine cle­ve­re Lösung“, sagt Fried­rich Thie­le, Vor­stands­vor­sit­zen­der der Deut­sche Leib­ren­ten AG. „Mit einer so genann­ten Immo­bi­li­en-Leib­ren­te ist es mög­lich, das Ver­mö­gen flüs­sig zu machen, ohne dass die Senio­ren Haus oder Woh­nung ver­las­sen müs­sen.“ So kön­nen sie vom ein­ge­tre­te­nen Wert­zu­wachs sel­ber noch zu Leb­zei­ten profitieren.
 
Bei einer Immo­bi­li­en-Leib­ren­te wer­den die eige­nen vier Wän­de „ver­ren­tet“, das heißt an ein spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men wie den Markt­füh­rer Deut­sche Leib­ren­ten AG ver­kauft. Im Gegen­zug zahlt einem die Fir­ma aus Frank­furt am Main eine lebens­lan­ge Zusatz-Ren­te, die Monat für Monat zuver­läs­sig mehr Geld ins Porte­mon­naie spült. Ein­ge­stellt wird die Zah­lung erst, wenn der Seni­or ver­stirbt bzw. bei Paa­ren der Län­ger­le­ben­de ver­stor­ben ist. Außer­dem garan­tiert der Käu­fer ein lebens­lan­ges Wohn­recht für alle Leib­ren­ten­be­rech­tig­ten. So kann man bis zum Lebens­en­de in der ver­trau­ten Umge­bung woh­nen bleiben.
 
Zugrun­de gelegt wird beim Ankauf der Immo­bi­lie ihr aktu­el­ler Ver­kehrs­wert. Ver­kauft man an die Deut­sche Leib­ren­ten AG, wird der Ver­kehrs­wert von einem unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter wie zum Bei­spiel dem TÜV Süd ermit­telt. „Vom Anstieg der Immo­bi­li­en­prei­se­pro­fi­tie­ren auch unse­re Kun­den, und zwar in Form eines bes­se­ren monat­li­chen Leib­ren­ten-Ange­bots oder einer höhe­ren Ein­mal­zah­lung“, sagt Thie­le. „Immo­bi­li­en­ver­mö­gen macht sich so dop­pelt bezahlt: Lebens­lan­ge Wohn­si­cher­heit in den eige­nen vier Wän­den und die Rea­li­sie­rung von Wert­stei­ge­run­gen in einer güns­ti­gen Markt­pha­se.“ Ein wei­te­rer Vor­teil des Leib­ren­ten-Modells: In der Regel ver­pflich­tet sich der neue Eigen­tü­mer, die ange­kauf­te Immo­bi­li­en instand zu hal­ten und dies­be­züg­li­che Kos­ten zu über­neh­men. Weil der Ver­käu­fer von die­ser Last befreit wird, ver­schafft ihm das zusätz­li­chen finan­zi­el­len Spiel­raum. Und soll­te er spä­ter mal in ein Pfle­ge­heim umzie­hen müs­sen, kann er die Immo­bi­lie ver­mie­ten oder von einem Anbie­ter wie der Deut­sche Leib­ren­ten AG auch ver­mie­ten las­sen. So erzielt er Ein­nah­men zusätz­lich zur Leib­ren­te. Selbst dabei pro­fi­tiert er übri­gens von den gestie­ge­nen Immo­bi­li­en­prei­sen, denn: Auch die Mie­ten sind in den letz­ten Jah­ren kräf­tig nach oben geklettert.
 

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Olaf Lies: „Bau­ge­neh­mi­gun­gen sol­len digi­tal, bequem und von über­all gestellt wer­den können”

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Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung — Bau­mi­nis­ter Olaf Lies: „Bau­ge­neh­mi­gun­gen sol­len digi­tal, bequem und von über­all gestellt wer­den können”

Mit einer Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung sol­len künf­tig über­all in Nie­der­sach­sen Bau­an­trä­ge von zuhau­se aus elek­tro­nisch gestellt und die Ver­fah­ren elek­tro­nisch abge­wi­ckelt wer­den kön­nen. Die Lan­des­re­gie­rung hat am (heu­ti­gen) Diens­tag dem Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung und des Nie­der­säch­si­schen Denk­mal­schutz­ge­set­zes zuge­stimmt und beschlos­sen, den Ent­wurf zur Ver­bands­be­tei­li­gung frei­zu­ge­ben und den Land­tag hier­über zu unterrichten.

„Ziel ist es, dass dem­nächst jeder sei­ne Bau­ge­neh­mi­gung bequem, kom­plett digi­tal und von über­all bean­tra­gen kann. Die­se Ände­run­gen in der Nie­der­säch­si­schen Bau­ord­nung sind ein ech­ter Mei­len­stein bei der Digi­ta­li­sie­rung von Ver­wal­tungs­ver­fah­ren”, sag­te Bau­mi­nis­ter Olaf Lies. Und auch das Arbei­ten in den Behör­den wer­de sich ändern und schnel­ler wer­den. „Künf­tig wird das par­al­le­le Abar­bei­ten von Anträ­gen inner­halb der Ämter die Regel wer­den. Das bedeu­tet, dass die Anträ­ge nicht mehr nach­ein­an­der in Rei­he abge­ar­bei­tet wer­den müss­ten. Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter könn­ten dann zu jedem Zeit­punkt die ein­zel­nen, spe­zi­ell ihren Fach­be­reich betref­fen­den Tei­le einer Bau­ge­neh­mi­gung par­al­lel bear­bei­ten”, erläu­ter­te der Minis­ter. Die­ses lie­ge aller­dings in der Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit der Kom­mu­nen. Mit ent­spre­chen­der Soft­ware könn­ten bei­spiels­wei­se auch die Ver­fah­rens­stän­de von den Bau­her­rin­nen und Bau­her­ren ein­ge­se­hen und die Bau­ge­neh­mi­gun­gen abge­ru­fen wer­den. „Durch die Digi­ta­li­sie­rung der Ver­fah­ren läge hier eine enor­me Chan­ce für spür­bar beschleu­nig­te Bearbeitung.”

Die Nie­der­säch­si­sche Bau­ord­nung sei dann das ers­te Fach­ge­setz in Nie­der­sach­sen, das detail­lier­te Rege­lun­gen für ein elek­tro­ni­sches Antrags­ver­fah­ren vor­se­he. Im Vor­der­grund stün­de, für alle Betei­lig­ten ein rechts­si­che­res und effek­ti­ves Ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten. „Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren kön­nen durch die Digi­ta­li­sie­rung effek­ti­ver, schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger durch­ge­führt wer­den”, ver­wies Lies auf die Vor­tei­le. „Am Ende soll jeder sei­ne Bau­ge­neh­mi­gung am sprich­wört­li­chen Küchen­tisch stel­len können.”

„Die nie­der­säch­si­schen Land­krei­se begrü­ßen die über­fäl­li­ge Digi­ta­li­sie­rung des nie­der­säch­si­schen Bau­rechts. Das ist auch ein wich­ti­ger Schritt zur Beschleu­ni­gung der Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Wir erhof­fen uns dadurch zudem einen Schub für die Digi­ta­li­sie­rung der öffent­li­chen Ver­wal­tung ins­ge­samt”, kom­men­tier­te NLT-Haupt­ge­schäfts­füh­rer Hubert Mey­er die Vor­la­ge des Ent­wurfs durch den Bauminister.

In Nie­der­sach­sen gibt es ins­ge­samt rund 100 Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­den. Laut Lies sind eini­ge Behör­den bereits sehr weit: „Der Land­kreis Osna­brück, der Hei­de­kreis und der Land­kreis Lüchow-Dan­nen­berg sind hier sicher­lich unter den Vor­rei­tern, ande­re ste­hen in den Start­lö­chern oder haben sich schon auf den Weg gemacht.” Mit den geplan­ten Ände­run­gen wür­de das elek­tro­ni­sche Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren nicht mehr die Aus­nah­me sein. „Ein wich­ti­ger Punkt: Mit der Novel­le machen wir die digi­ta­le Antrags­stel­lung in Nie­der­sach­sen künf­tig zum Regel­ver­fah­ren. Das wird einen Schub auch bei den Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­den aus­lö­sen, die viel­leicht noch nicht so weit sind.”

Ange­strebt wird, dass die Ände­run­gen gemein­sam mit der Nie­der­säch­si­schen Bau­vor­la­gen­ver­ord­nung am 1. Janu­ar 2022 in Kraft tre­ten. Über­gangs­re­ge­lun­gen sol­len es Bür­ge­rin­nen und Bür­gern sowie den Kom­mu­nen ermög­li­chen, sich auf das neue Ver­fah­ren ein­zu­stel­len. Mit den geplan­ten Ände­run­gen wür­den auch Vor­ga­ben der Euro­päi­schen Uni­on und des Online­zu­gangs­ge­set­zes umgesetzt.

Zahl­rei­che Ver­bän­de haben nun sechs Wochen lang die Mög­lich­keit, ihre Auf­fas­sung über den Ent­wurf dem Bau­mi­nis­te­ri­um mitzuteilen.


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